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Rechnung :: Grundsätzliches zur elektronisch signierten Rechnung

Für den rechtsgültigen elektronischen Versand von Dokumenten wie zum Beispiel von Rechnungen per E-Mail oder per Fax, wenn die Empfangs- und/oder Sendeeinheit ein Computerfax und kein physikalisches Faxgerät ist, hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur (QES) laut Signaturgesetz vorgeschrieben.

Die zuständige Aufsichtsbehörde für qualifizierte Signaturen und unterstützende Produkte ist die Bundesnetzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP)) als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Telefon: 02 28/14-0, www.bundesnetzagentur.de

Bei der durch ok-webhosting eingesetzten digitalen Signatur handelt es sich um eine qualifizierten Signaturen im Sinne des Signaturgesetzes. Alle Signaturen werden mit Hilfe einer sicheren Signaturerstellungseinheit und unter Nutzung einer sicheren Signaturanwendungskomponente erstellt.

Folgende vom Hersteller gemäß § 17 Abs. 4 SigG zugelassene und von der Aufsichtsbehörde veröffentlichte Produkte kommen zum Einsatz:

- M-Doc Auto Signer 1.0
Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 4/2006 vom 22.02.2006, Mitteilung Nr. 86, Seite 714
- TimeCert 1.3
Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 2/2007 vom 24.01.2007, Mitteilung Nr. 85, Seite 255
- TimeCert-Applet 1.0
Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 2/2007 vom 24.01.2007, Mitteilung Nr. 84, Seite 245
- Kanzlei-Signer Version 2.0
Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 24/2007 vom 19.12.2007, Mitteilung Nr. 1015, Seite 5201
- M-Doc AutoVerifier Version 1.2
Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 24/2007 vom 19.12.2007, Mitteilung Nr. 1016, Seite 5223 

 

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